Zitat: lieber-mann
Grüss Gott zusammen ! Betr.: Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber.Meine Info.:Auf Nachfrage des Arbeitgebers,muss man die Schwerbehinderung angeben o.k. ? Stimmt es denn,dass man nun auch mitteilen muss,was man hat ?? Vielen Dank ! Noch einen schönen und erholsamen Soontag an alle.
Wer aufhört zu kämpfen,der hat schon verloren!!!!! |
Hallo lieber-mann,
dieses habe ich zu dem Thema gefunden:
"(1) Grundsätzlich muß ein Schwerbehinderter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
von sich aus (d. h. ungefragt) nicht darauf hinweisen, daß er schwerbehindert ist. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise nur dann, wenn die Schwerbehinderung die Unfähigkeit nach sich zieht, die Arbeit,
die auf dem neuen Arbeitsplatz zu verrichten ist, zu übernehmen. Ebenso ist es mit der Mitteilungspflicht
in bezug auf (chronische) Krankheiten. Derjenige, der einen neuen Arbeitsvertrag abschließen
will, muß von sich aus auf (chronische) Krankheiten hinweisen, die im Zeitpunkt des Dienstantritts
voraussichtlich vorliegen werden bzw. auf eine Kur, die für den Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich
anzutreten ist, sofern damit die Unfähigkeit verbunden ist, die neue Arbeit tatsächlich zu übernehmen.
Es besteht aber keine allgemeine Hinweispflicht auf latente Gesundheitsgefahren.
(2) Anders sieht die Lage aber dann aus, wenn der neue Arbeitgeber konkrete Fragen stellt. Fragt er
etwa danach, ob eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
vorliegt, so muß diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß der Arbeitgeber an
der Kenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft ein Interesse hat. Denn er ist nach dem Gesetz
verpflichtet, Schwerbehinderte auf einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze zu beschäftigen
und muß wissen, ob er mit der Einstellung der konkret in Aussicht genommenen Person eventuell
seine Beschäftigungspflicht erfüllt oder nicht. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht,
ist er gehalten, eine sogenannte Ausgleichsabgabe in Höhe von bis zu 6000 DM pro Jahr zu zahlen,
die er in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers vergeblich zahlt. Leugnet
der Schwerbehinderte aufgrund einer Frage des neuen Arbeitgebers seine Schwerbehinderteneigenschaft,
so kann dies für ihn weitreichende Konsequenzen haben, denn der Arbeitgeber kann in einem
solchen Fall möglicherweise den Arbeitsvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der Folge,
daß der Arbeitsvertrag mit Erklärung der Anfechtung als wirkungslos anzusehen ist."
Gruss Michael