#13
vonenigmo
nicht ein paar von uns:
Zitat aus einem anderen Thread:
, so gibt es doch auch bei uns eine eindeutige gesetzliche Regelung, und zwar die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Es geht hier allerdings nicht explizit um ICD-Träger, sondern um die Frage, wer uneingeschränkt zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist und wer nur bedingt bzw. eingeschränkt oder auch gar nicht geeignet ist. Hier geht es um die Rhythmusstörungen, bei denen es im Rahmen einer Episode zur Bewusstlosigkeit kommen kann - und damit ist ganz klar davon auszugehen, dass ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Eine Tauglichkeitsbeschränkung besteht infolgedessen auch, wenn ein Patient mit Rhythmusstörungen keinen ICD bekommt, jedoch ein niedriges, mittleres oder hohes Risiko für ventrikuläre Rhythmusstörungen besitzt.
Verantwortlich ist immer der Verkehrsteilnehmer und Patient selbst, nicht etwa die FE-Behörde! Aufgeklärt wird der Patient vom Arzt, so dass es im Schadensfall keine Ausreden geben kann; wir leben schließlich und endlich in einem freien Land, und da ist nunmal auch die Verantwortlichkeit gefordert, auch wenn sie scheinbar zum eigenen Nachteil gereicht. Im Falle eines Unfalles muss immer mit einem straf- und/oder bußgeldrechtlichem Ermittlungsverfahren gerechnet werden, möglicherweise auch mit einem Entzug der Fahrerlaubnis von Amts wegen. Und dann ist wirklich alles klar.
Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie hat Richtlinien verabschiedet, die auch den Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrzeugeignung entsprechen:
* bei prophylaktischer Implantation eines ICD besteht kein Risiko: kein Fahrverbot
* niedriges Risiko bei Patienten ohne erneutem Auftreten vom Kammerrhythmusstörungen: 6 Monate Fahrverbot, bei Symptomfreiheit in dieser Zeit ist nachfolgend das Führen eines Kfz wieder möglich
* mittleres Risiko bei Patienten mit gut tolerierten Kammertachykardien ohne Symptome: 6 Monate Fahrverbot bis zum Beweis der Symptomfreiheit. Der Beweis erfolgt durch Auslesen des ICD, danach ist das Führen eines Kfz wieder erlaubt. Bei erneutem Auftreten von Arrhytmien erfolgt ein erneutes 6-monatiges Fahrverbot
* hohes Risiko für Patienten mit instabilen tachykarden Rhythmusstörungen und sich wiederholenden ICD-Interventionen = generelles Fahrverbot. Hier kann es bei amtlichem Bekanntwerden der Erkrankung (z.B beim Antrag auf GdB) auch zu einem Fahrerlaubnisentzug kommen.
Diese Richtlinien wurden nicht geschaffen, um dem eh schon gebeutelten Patienten eins auszuwischen. Hier geht es vielmehr um den Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Zitat Ende
Und hier ein Zitat aus den Aktuellen Leitlinien:
Es werden zwei Gruppen von Kraftfahrzeugführern unterschieden. Zur Gruppe I zählen Motorradfahrer, Autofahrer und andere kleine Fahrzeuge mit/ohne Anhänger.
Zur Gruppe II gehören Kraftfahrzeugführer von LKW (>3,5 t) und Fahrzeugführer die von Berufswegen mehr als acht Passagiere
befördern. Zwischen diesen beiden Gruppen werden Taxifahrer und Fahrer von Krankenwagen eingeordnet.
Bei Fahrzeugführern in der Gruppe I sollten nur minimale und auch nur vorübergehende Restriktionen auferlegt werden, die Tendenz geht zur Verkürzung der Zeit des Fahrverbotes. Bei niedrigem Risiko sollten nicht mehr als drei Monate Fahrverbot auferlegt werden.
Darüber hinaus gilt, dass die Voraussetzungen zur Bewältigung der Anforderungen im Personen- und Güterverkehr (Gruppe 2) in der Regel für ICD-Patienten nicht mehr gegeben sind.
Das heist:
Wir können damit rechnen, daß die Fahrverbote verkürzt werden - aber sie bleiben uns erhalten - für Berufskraftfahrer ist mit Implantation eines Defi Feierabend. Im Moment gelten aber wohl auf jeden Fall noch 6 Monate.
Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen :-(
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nein, ich will nicht in den Himmel - da kenn ich ja keinen......